Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

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1. Geltungsbereich/Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH zu ihren Vertragspartnern (Käufern, i.S.v. § 14 BGB) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart (§ 145 ff. BGB). Sie gelten auch dann, wenn Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht und Lieferungen vorbehaltlos an den Käufer vornimmt. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit denselben Vertragspartnern ohne erneuten, späteren Hinweis. Dem Käufer wird die Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verlangen gewährt, sie können darüber hinaus jederzeit im Internet unter www.steinkrueger.de heruntergeladen werden.

1.2. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) für internationale Kaufverträge über Waren wird vorsorglich ausgeschlossen.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Angebote/Bestellungen:

2.1.1. Die Angebote der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH sind freibleibend.

2.1.2. Bestellungen aufgrund der Angebote der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH (Preisliste in der jeweils gültigen Fassung) erfolgen durch den Käufer über Telefon, Telefax oder Internet bei der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH zu den festgelegten Bestellzeiten. Der Mindestbestellwert beträgt zurzeit 100,- € (netto Warenwert). Bis zu diesem Wert behält sich die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH vor, einen Transportkostenzuschlag von 25,- € zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen kann die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH aufgrund eigenen Ermessens kulanzhalber abweichen.

2.2. Annahme: Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande mit erfolgreicher elektronischer Speicherung der Bestellung des Käufers im Sinne von Nr. 2.1.2. im Warenwirtschaftssystem der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH (Annahme).

3. Preise/Zahlungsmodalitäten

3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Bei Direktlieferung an den Käufer durch die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH gilt frei Haus, soweit der in Nr. 2.1.2. genannte Mindestbestellwert erreicht ist. Bei Lieferung durch Fremdfirmen (Speditionen und Kuriere) im Auftrag der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH an den Käufer gilt frei Haus, soweit der in Nr. 2.1.2. genannte Mindestbestellwert erreicht ist und es sich nicht um eine Bestellung außerhalb der Bestellzeiten handelt. Bei Direktabholung der Ware durch den Käufer gilt frei Großmarkt Bielefeld. 3.2. Rechnungen der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH mit den Käufern bedürfen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.3. Zahlungen können per Überweisung oder bar (andere Zahlungsmöglichkeiten sind vereinbar) erfolgen. Die Erfüllung tritt erst mit Gutschrift auf dem Konto der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH ein. Bei vereinbarter Zahlung mittels Scheck/Wechsel tritt die Erfüllung erst mit wirksamer Einlösung durch die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH ein. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Käufer zur Last. Kontosalden gelten vom Käufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche seit Zugang schriftlich Einwendungen des Käufers bei der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH eingegangen sind (Debitorenliste). Die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH ist berechtigt, insbesondere bei dauernder Geschäftsbeziehung, im Falle des Verzuges des Käufers, aus anderen Kaufverträgen, vor weiterer Lieferung Barzahlung zu verlangen.

3.4. Im Verzugsfalle ist die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in §§ 286, 288 Abs. 2 BGB berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem (jeweils gültigen) Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten (§ 288 Abs. 4 BGB).

3.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers sind nur hinsichtlich schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

4. Lieferbedingungen/Gefahrübergang

4.1. Bei vereinbarter Direktlieferung durch die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH ist Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.2. Bei Anlieferung durch Fremdfirmen im Auftrag der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH ist der Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über.

4.3. Bei Direktabholung übergibt die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH die Ware dem Käufer ab Lager. Erfüllungsort ist der Großmarkt Bielefeld, Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung/Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer bei Verlassen des Betriebsgeländes der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH über.

4.4. Lieferungen der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH an Käufer hinsichtlich Waren, die nicht am Lager vorrätig sind, stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vertragsgerechten Selbstbelieferung von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH durch deren Lieferanten.

4.5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterung oder vergleichbare Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht freigestellt. Der Käufer ist durch die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für beide Parteien besteht ein vertragliches Rücktrittsrecht. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz wird auf Nr. 7 verwiesen.

4.6. Bei Annahmeverzug des Käufers ist Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich zu lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten. Einer Zustimmung des Käufers bedarf Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH dafür nicht.

4.7. Transportmittel und Ladehilfsmittel von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH, wie Rollis, Behältnisse und Pfandkisten, sind Eigentum von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH und werden dem Käufer gegen Pfand überlassen. Die jeweils gültigen Pfandbeträge können vom Käufer bei der Bestellung erfragt werden.

5. Mängeluntersuchung/Gewährleistung

5.1. Der Käufer hat hinsichtlich der Waren seine unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB nach Empfang der Ware nachzukommen. Bei Abholung der Ware durch den Käufer vom Großmarkt, Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH direkt, ist die Untersuchungs- und Rügepflicht sofort bei Übergabe der Ware wirksam auszuüben. Bei Lieferung durch die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH sowie durch von dieser beauftragten Fremdfirmen (Speditionen und Kuriere) gelten folgende Untersuchungs- und Rügepflichten als vereinbart:
 für Obst, Gemüse und Convenience innerhalb von 6 Stunden ab Übergabe
 bei allen anderen Warensortimenten innerhalb von 12 Stunden ab Übergabe
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Dabei hat der Käufer zu gewährleisten, dass er alle ihm zumutbare betriebswirtschaftlichen und technischen Vorkehrungen für eine unverzüglich mögliche Feststellung verdeckter Mängel schafft und deren Vorhaltung gewährleistet.

5.2. Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels ist Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen (Nacherfüllung). Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung obliegt Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH. Die notwendigen Kosten der Nachbesserung trägt Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH (Arbeitskosten, Wegekosten), außer Mehrkosten. Sollte eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH berechtigt, sie zu verweigern. Darüber hinaus kann Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des mangelfreien Teils der Leistung nicht erfüllt hat.

5.3. Sollte die in Nr. 5.2. genannte Nachbesserung fehlschlagen, für den Kunden unzumutbar sein oder verweigert Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH beide Arten der Nachbesserung, kann der Käufer nach seiner Wahl, Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Grund sind gemäß Nr. 7 ausgeschlossen oder beschränkt.

5.4. Tiefkühlware wird nur auf besonderen Kundenwunsch hin geliefert. Die Gefahr und das Qualitätsrisiko gehen mit Verlassen der Tiefkühlkette auf den Käufer über. Wir weisen hiermit den Käufer nochmals darauf hin, dass die Produkte nicht mehr eingefroren werden dürfen und nur zum sofortigen Verzehr geeignet sind.

5.5. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam gegenüber dem Käufer abgegeben, wenn diese ausdrücklich und schriftlich gewährt worden sind.

5.6. Die vorstehenden Klauseln bezwecken keine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen ausder Geschäftsbeziehung von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH mit dem Käufer Eigentum von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH.

6.2. Der Käufer ist zur Veräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten als an Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH abgetreten. Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ungeachtet der Abtretung zur Einziehung seiner Forderung aus den Weiterverkäufen berechtigt, soweit er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH nachkommt. Für den Fall des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist dieser verpflichtet, der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH den Forderungsübergang anzuzeigen, und ihr alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung an die Zedentin, Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH, in Kenntnis zu setzen.

6.3. Wird die Vorbehaltsware der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH mit anderen, nicht im Eigentum der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH (Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH mit anderen, nicht im Eigentum der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH stehenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH anteilig Miteigentum überträgt; der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH. Soweit die in Nr.6.1. und 6.3. für Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH geregelten Sicherungsrechte den Faktura-Endbetrag aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

6.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind unzulässig. Bei Pfändungen Dritter beim Käufer hat dieser die Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte für eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erteilen. Für den Fall, dass die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beim Dritten nicht beizutreiben sind, haftet der Käufer für die Erstattung der Kosten gegenüber der Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH.

7. Haftung

7.1. Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH beruhen.

7.2. Bei sonstigen schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben.

7.3. Im Übrigen ist die Haftung von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Ansprüche auf Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung oder sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Das gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH.

8. Verjährung

8.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

8.2. Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und unterliegen nicht der Verjährung wie Ansprüche (§ 194 BGB). Nach der Verjährung der zugrundeliegenden Ansprüche kann der Käufer die vorgenannten Rechte jedoch nicht mehr geltend machen (§ 218 BGB).

9. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über von Steinkrüger Frucht- & Frischehandel GmbH gelieferte Waren an den Käufer ist Bielefeld.

Kontakt

STEINKRÜGER
Frucht- & Frischehandel GmbH

Oldentruper Str. 143
33605 Bielefeld

Fon:   0521/29907-400
Fax:   0521/29907-480

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